Baumeister & Krettler Rechtsanwälte • (Notar) • Fachanwalt                
Kompetent und sicher an Ihrer Seite!

Gebühren

Der Rechtsanwalt und auch der Notar unterliegen jeweils einer Gebührenordnung, die es ihnen verbietet, billiger als andere Kollegen zu arbeiten.


Rechtsanwaltsbereich:
Für alle anwaltlichen Tätigkeiten gelten gesetzliche Gebührenvorschriften, die im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt sind.
Die Gebühren berechnen Sie nach dem Gegenstandswert. Die entstehenden Gebühren lassen sich im jeweiligen Verfahrensstand überschauen, aber schlecht am Beginn einer Auseinandersetzung sicher feststellen.

Für die Beratung ist eine Gebühr zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Wir rechnen unsere Beratungstätigkeit nach Zeit ab. Dabei beträgt unser Stundenhonorar 180,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Wir rechnen minutengenau ab.

Benötigen Sie aufgrund geringen Einkommens Beratungshilfe, können Sie sich einen   Beratungskostenhilfeschein unter Vorlage eines Einkommensnachweises bei Ihrem Amtsgericht im Wohnsitzbezirk besorgen und uns vorlegen. Sie zahlen dann nur 15,00 €.

In Straf- und Bußgeldverfahren wird zumindest dann eine Gebührenvereinbarung erforderlich, wenn aufgrund Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages mit keiner oder nur einer zu geringen Zahlung zu rechnen ist.

Rechtsschutzversicherung:
Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen nichts anderes als Schadensversicherungen sind.
Deshalb wird sich unsere Tätigkeit diesen gegenüber regelmäßig auf die   Deckungsanfrage und die Abrechnung beschränken. Auseinandersetzungen mit der Rechtsschutzversicherung wegen deren Schadensregulierung sind naturgemäß von der Deckung ausgeschlossen.

Ein Rechtsschutzfall im Sinne der Versicherung liegt nur dann vor, wenn schon ein   Rechtsverstoß vorliegt. Kosten für vorbeugende Beratung werden nicht übernommen.

Beachten Sie bitte Ihre etwa vereinbarte Selbstbeteiligung.


Notarbereich:
Der Notar bekleidet ein öffentliches Amt. Die Gebühren ergeben sich aus dem GNotKG.

 
 
 
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